Pauschalentschädigung

Gemäss Gesetz über die Hilfe und Pflege zu Hause vom 8. September 2005 (HPflG) ist die Pauschalentschädigung ein finanzieller Beitrag an Eltern und Nahestehende, die einer hilflosen Person regelmässig erhebliche und dauernde Hilfe leisten, damit sie zu Hause leben kann.

Die Gemeinden bezahlen die Pauschalentschädigung gemäss Art. 4 der HPflG. Die finanzielle Verteilung des Aufwandes zwischen den Gemeinden wird gemäss den Statuten des Verbandes geregelt.

Die Bedingungen für den Bezug sind in der Verordnung über die Pauschalentschädigung festgelegt.

Die Pauschalentschädigung kann nicht vermindert werden, wenn die hilflose Person Leistungen einer sozialen oder privaten Versicherung erhält, wie z.B. eine Hilfslosenentschädigung. Die Pauschalentschädigung kann erhöht werden, falls dies die PFlegesituation erfordert.

Für eine Person, die für ein behindertes Kind aufkommt, entsteht das Recht auf eine Pauschalentschädigung bei der Geburt, vorausgesetzt dass die anderen Kriterien erfüllt sind.



Pauschalentschädigung, Antrag

Das Reglement beinhaltet die Richtlinien bezüglich dem Erstellen eines Antrages

Eine Pauschalentschädigung ist ein finanzieller Beitrag an Eltern und Nahestehende, die der hilflosen Person regelmässig erhebliche und dauernde Hilfe leisten, damit sie zu Hause leben kann.

Unter Eltern versteht man Eltern und Verwandten im Sinn von Art. 20 und 21 ZGB und unter Angehörige diejenigen Personen, die mit der hilflosen Person eine dauerhafte, gefühlsmässige und solidarische Beziehung unterhalten.

Eltern und Angehörige müssen zusammen mit der hilflosen Person im gleichen Haushalt leben, oder in unmittelbaren Nähe wohnen. Ausserdem müssen sie eindeutig in der Lage sein, Hilfe anzubieten.

Dauerhaft ist eine gefühlsmässige und solidarische Beziehung wenn sie, zum Zeitpunkt des Antrages, seit mindestens einem Jahr besteht.

 

Jedem Antrag muss eine Kopie der Identitätskarte oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung beigelegt werden.

 

 



Abrechnung für die Pauschalentschädigung

Die Abrechnung kann nur erstellt werden nach Erhalt einer positiven Antwort der Kommission

Die pflegenden Verwandten oder Angehörigen müssen zur Kontrolle und pro Quartal eine Abrechnung der Dienststelle zukommen lassen. Zu diesem Zweck bitte das entsprechende Formular benutzen.

Diese Abrechnung soll von der hilflosen Person oder von seinem gesetzlichen Vertreter, Verwandten oder Angehörigen unterschrieben werden.

Jeder Unterbruch von mehr als einem Tag muss in der Abrechnung erwähnt werden.

Die Abrechnung muss spätestens sechs Monate nach Ende des betroffenen Quartals bei der Dienstelle eintreffen. Nach dieser Frist gilt der Anspruch auf Pauschalentschädigung als verjährt.

 

Die Abrechnungen bitte in der ersten Woche nach Beendigung eines Quartals der Dienststelle zukommen lassen (erste Woche der Monate Januar, April, Juli und Oktober).